I - Name, Rechtsform, Sitz und Zweck
1. Name und Sitz
Unter dem Namen "Verband der Tankstellenshop-Betreiber der Schweiz VTSS" besteht ein Verein nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz des Verbandes befindet sich am jeweiligen Sitz der Erdöl-Vereinigung (EV).
2. Zweck
Der Verband bezweckt die Förderung der gemeinsamen Arbeitgeber-Interessen seiner Mitglieder im Zusammenhang mit dem Betrieb von Tankstellenshops (wie definiert in Ziff. II 1 a) unten) hinsichtlich:
- Erreichung von absatz- und konsumentengerechten gesetzlichen Öffnungszeiten von Tankstellenshops;
- Erreichung von entsprechenden gesetzlichen Personal-Arbeitszeiten zu Tages- und Nachtzeiten in Tankstellenshops;
- Pflege der Beziehungen zu den Sozialpartnern;
- Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen mit Sozialpartnern für das Personal in Tankstellenshops, möglichst mit Allgemeinverbindlicherklärung für die gesamte Schweiz;
- Förderung der Berufsbildung und Weiterbildung von Leitern und Arbeitnehmern in Tankstellenshops;
- Beratung und Information der Mitglieder in vorgenannten Angelegenheiten; Information der Öffentlichkeit und Behörden bezüglich Stellung und Betrieb von Tankstellenshops in vorgenannten Angelegenheiten;
- Vertretung der Mitglieder in allen vorgenannten Angelegenheiten, soweit im Brancheninteresse erforderlich.
Der Verband kann zur Verfolgung seiner Ziele und der damit verbundenen Angelegenheiten seiner Mitglieder politisch aktiv sein und/oder auch den Rechtsweg beschreiten, insbesondere Klagen erheben und Rechtsmittel gegen Verfügungen und Erlasse allgemeiner Art oder einzelne oder mehrere seiner Mitglieder betreffend ergreifen.
Der Verband betreibt keine Handelsgeschäfte und bezweckt keinen Gewinn.
II - Mitgliedschaft
1. Mitglieder
Die Mitglieder des Verbandes können natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Geschäftssitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz sein,
a) die im Gebiet der Schweiz (i) in eigenem Namen und auf eigene Rechnung oder (ii) unter entsprechenden (Franchise-) Verträgen als Eigenhändler, Agenten oder Kommissionäre einen oder mehrere Tankstellenshops betreiben; dabei sind Tankstellenshops Verkaufsgeschäfte, die an einer Tankstelle angegliedert sind, wie beispielsweise Kioske, Bistros, Convenience Shops (welche über das Sortiment von Autozubehörartikeln und/oder Kioskartikeln und/oder weiteren Artikeln angegliederter Betriebe hinaus ein Angebot von Food und/oder Nonfood Artikeln aufweisen, die grundsätzlich nicht zum Verzehr vor Ort bestimmt sind) etc., (Tankstellenshops bzw. Tankstellenshop-Betriebe), oder
b) die den Tankstellenshop-Betrieben gemäss Ziff. II 1 a) oben nahe stehen, insbesondere mit diesen als Franchisegeber verbunden sind oder generell an den in Ziff. 12 oben genannten Tätigkeiten im Interesse von Tankstellenshops bzw. deren Betreiber interessiert sind.
2. Aufnahme
Die Aufnahme neuer Mitglieder kann jederzeit erfolgen.
Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand des Verbandes zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig. Er kann Aufnahmegesuche ohne Begründung ablehnen.
3. Pflichten
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Bestimmungen der Statuten einzuhalten;
b) den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und den auf ihnen beruhenden Weisungen der Vereinsorgane nachzukommen, insbesondere auch sich einem vom Verband abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag anzuschliessen, sofern nicht bereits ein Anschluss an einen gleichwertigen Gesamtarbeitsvertrag besteht;
c) den Verband bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen;
d) die Beiträge gemäss diesen Statuten zu bezahlen.
4. Austritt und Ausschluss / Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet mit dem Tod, diejenige juristischer Personen und Personengesellschaften mit dem Verlust der Rechtspersönlichkeit.
Im Übrigen ist der Austritt eines Mitglieds mit dreimonatiger Kündigungsfrist je auf Monatsende zulässig. Die Kündigung ist schriftlich an den Präsidenten des Vorstandes zu richten.
Der Ausschluss erfolgt durch endgültigen Beschluss des Vorstandes, insbesondere wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt sind, ein Mitglied den Verbandsinteressen zuwiderhandelt, wenn es die Beiträge nicht bezahlt oder wenn Vorstands- bzw. Mitgliederversammlungsentscheide missachtet werden.
Ausgeschlossene und ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Der Jahresbeitrag bleibt für das gesamte, letzte Geschäftsjahr geschuldet.
III. - Organisation und Organe
1. Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand;
- die Revisionsstelle.
2. Die Mitgliederversammlung
2.1 Einberufung und Vorsitz
Die Mitgliederversammlung findet ordentlicherweise einmal jährlich statt. Eine ausserordentliche Versammlung wird einberufen, wenn der Vorstand dies beschliesst oder mindestens 1/5 der Verbandsmitglieder beim Präsidenten unter Nennung der Traktanden die Einberufung verlangt.
Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens 30 Tage zuvor schriftlich oder per E-mail, bei ausserordentlichen Versammlungen mindestens 20 Tage zuvor schriftlich und eingeschrieben und unter Angabe der Traktanden sowie Ort und Zeit der Versammlung einzuladen. Einzuladen sind alle zum Zeitpunkt der Einladung in den Verband aufgenommenen Mitglieder unter der letzten von ihnen bekanntgegebenen Adresse.
Traktanden von Mitgliedern gemäss Abs. 1 oben sind dem Vorstand mindestens 40 Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen.
Der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident oder ein anderes vom Vorstand bezeichnetes Vorstandsmitglied, führt den Vorsitz. Der Vorsitzende sorgt dafür, dass ein Protokoll über die Mitgliederversammlung geführt wird, das zumindest die Beschlüsse festhält.
2.2 Beschlussfähigkeit
Die statutengemäss einberufene Versammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig.
Über nicht in der Einladung aufgeführte Traktanden kann nur beraten aber nicht Beschluss gefasst werden.
2.3 Stimmrecht
Jedes Mitglied hat an der Mitgliederversammlung zumindest eine Stimme. Mitglieder, die mehr als einen Tankstellenshop gemäss Ziff. II 1 a) oben betreiben, haben eine Stimmenanzahl, die den von ihnen gemäss Ziff. II 1 a) oben betriebenen Tankstellenshops entspricht.
Jedes Mitglied hat bei Eintritt und sodann zu Beginn jedes Kalenderjahres seinen Bestand an Tankstellenshops dem Vorstand zu melden, welcher sodann für das entsprechende Kalenderjahr massgebend ist.
Das Stimmrecht von juristischen Personen und Personengesellschaften kann nur durch eine im Handelsregister in der Schweiz eingetragene zeichnungsberechtigte Person ausgeübt werden, die dem Vorstand bei Eintritt und danach jeweils bei Änderung bekanntgegeben wird. Die Stellvertretung durch ein schriftlich bevollmächtigtes Mitglied bzw. dessen Vertreter ist gestattet.
2.4 Wahlen und Abstimmungen
Wahlen und Abstimmungen erfolgen, soweit das Gesetz und die Statuten nichts anderes vorsehen, mit dem absoluten Mehr der gültig vertretenen Stimmen. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht der Vorsitzende oder auf Antrag eines Mitgliedes ein Viertel der anwesenden Mitglieder die geheime (schriftliche) Durchführung verlangt.
Zur Beschlussfassung über Statutenänderungen und Auflösung des Verbandes oder den Zusammenschluss mit einer anderen Organisation bedarf es der Mehrheit von 3/4 der gültig vertretenen Stimmen.
Der Präsident (soweit er Verbandsmitglied oder Vertreter eines Verbandsmitgliedes ist) stimmt und wählt mit. Er hat bei Stimmengleichheit keinen Stichentscheid.
2.5 Befugnisse
Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
- Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung, des Berichtes der Revisionsstelle und Entlastung der Vereinsorgane;
- Genehmigung des Budgets und Festlegung des Jahresbeitrages; Festlegung der Anzahl und Wahl der Vorstandsmitglieder sowie des Präsidenten gemäss Ziff. III 3.1 unten und der Revisionsstelle;
- Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle aus wichtigem Grund:
- Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die ihr zwingend gemäss Gesetz oder Statuten übertragen sind oder vom Vorstand unterbreitet werden;
- Statutenänderungen;
- Abnahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
- Beschluss über Auflösung des Verbandes oder Zusammenschluss mit einer anderen Organisation und Verwendung des Verbandsvermögens.
3. Der Vorstand
3.1 Anzahl Vorstandsmitglieder, Amtsdauer und Konstituierung
Der Vorstand besteht aus 10, 12 oder 14 natürlichen Personen, welche Verbandsmitglieder bzw. Vertreter von Verbandsmitgliedern sind, falls diese als juristische Personen oder Personengesellschaften bestehen. Der Präsident muss nicht Verbandsmitglied bzw. Vertreter eines Verbandsmitgliedes sein.
Bei der Bestellung des weiteren Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist der Zusammensetzung der Mitglieder angemessen Rechnung zu tragen. Dies wie folgt:
- der Vorstand besteht mindestens zur Hälfte aus Betreibern bzw. Vertretern von Betreibern von Tankstellenshops (gemäss Ziff. II 1. a)).
- die übrigen Vorstandsmitglieder sind Franchisegeber bzw. Vertreter von Franchisegebern von Tankstellenshops (gemäss Ziff. II 1. b))
Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre; Wiederwahl ist möglich.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsdauer ist ein Nachfolger vom Vorstand zu bestimmen und für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen, damit die Vertretung gemäss Absatz 1 und 2 oben wieder hergestellt ist. An dieser Mitgliederversammlung ist sodann dieser oder ein anderer Nachfolger für die Restamtszeit zu wählen.
Der Vorstand kann sich durch weitere, fachkompetente Personen mit beratender Stimme ergänzen.
Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst; er bezeichnet zumindest einen Vizepräsidenten, der den Präsidenten im Verhinderungsfalle zu vertreten hat.
Der Vorstand kann Ausschüsse und Kommissionen bilden und diesen einzelne Befugnisse gemäss Ziff. III 3.4 unten übertragen.
Der Vorstand überträgt die Geschäftsführung an einen Geschäftsführer gemäss Ziff. III 3.4 unten unter Übertragung der entsprechenden Befugnisse.
Das Mandat des Vorstandes ist ehrenamtlich. Dem Präsidenten kann eine Entschädigung zugesprochen werden.3.1 Anzahl Vorstandsmitglieder, Amtsdauer und Konstituierung
3.2 Einberufung, Beschlussfähigkeit, Wahlen und Abstimmungen
Der Vorstand versammelt sich. so oft es die Geschäfte erfordern. Der Präsident oder der Geschäftsführer lädt unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen sowie mit Angabe der Traktanden, Ort und Zeit zur Vorstandssitzung ein. Zwei oder mehr Vorstandsmitglieder können vom Präsidenten unter Angabe von Traktanden und Anträgen die umgehende Einberufung einer Sitzung des Vorstandes verlangen. Der Vorstand tagt unter dem Vorsitz des Präsidenten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Stellvertretung ist nicht zulässig.
Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Wahlen und Abstimmungen erfolgen, soweit die Statuten nichts anderes vorsehen, mit einfachem Mehr der gültig abgegebenen Stimmen. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht der Vorsitzende oder zwei Mitglieder eine geheime (schriftliche) Durchführung verlangen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Über die Verhandlungen des Vorstandes wird ein Protokoll geführt.
Zirkularbeschlüsse sind zulässig sofern kein Mitglied innert der gesetzten Frist mündliche Beratung verlangt; für das Zustandekommen bedarf es der Zustimmung von 2/3 aller Vorstandsmitglieder. Zirkularbeschlüsse sind im Protokoll der nächstfolgenden Vorstandssitzung aufzuführen.
3.3 Aufgaben, Befugnisse und Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes und ist befugt, alle Massnahmen zu treffen, die nicht zwingend gemäss Gesetz und diesen Statuten im Kompetenzbereich der Mitgliederversammlung oder eines anderen Organs liegen.
Er vertritt den Verband nach aussen und bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen des Vorstandes und Geschäftsführung, die je kollektiv zu zweien die rechtsverbindliche Unterschrift führen.
3.4 Bestellung von Geschäftsführung und Kommissionen
Die Geschäftsführung des täglichen Geschäftes des Verbandes wird durch einen vom Vorstand bestimmten Geschäftsführer wahrgenommen.
Der Geschäftsführer führt die von der Mitgliederversammlung und/oder vom Vorstand gefassten Beschlüsse aus. Der Vorstand erlässt ein Reglement mit Pflichtenheft des Geschäftsführers.
Der Geschäftsführer hat an den Vorstandssitzungen und an der Mitgliederversammlung beratende Stimme.
Der Vorstand ist befugt, unter seiner Aufsicht und Verantwortlichkeit einzelne seiner Aufgaben nicht nur an den Geschäftsführer, sondern auch an Kommissionen, denen Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführer angehören, zu delegieren. Dabei erlässt er gleichzeitig mit der Delegation bzw. der Wahl die entsprechenden Aufgabenbeschriebe und Pflichtenhefte.
4. Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung bezeichnet und wählt die Revisionsstelle. Wählbar sind qualifizierte, natürliche oder juristische Personen.
Der Revisionsstelle obliegt die Prüfung der Verbandsrechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Über ihre Feststellungen erstattet die Revisionsstelle dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung alljährlich Bericht.
Die Amtsdauer der Revisionsstelle beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
IV - Finanzielles
1. Vereinsvermögen
Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus
- Mitgliederbeiträgen;
- freiwilligen Zuwendungen und sonstigen Beiträgen;
- Vermögenserträgen.
2. Mitgliederbeitrag
Der statutarische Mindestmitgliederbeitrag pro Mitglied wird für jedes Kalenderjahr gestützt auf ein unterbreitetes Budget durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Mitglieder, die mehr als einen Tankstellenshop gemäss Ziff. II 1 a) oben betreiben, haben einen Mitgliederbeitrag zu entrichten, der sich nach der Anzahl der von ihnen gemäss Ziff. II 1 a) oben betriebenen und entsprechend gemäss Ziff. III 2.3 oben mitgeteilten Tankstellenshops richtet.
3. Haftung
Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Schulden und Verbindlichkeiten des Verbandes haftet nur das jeweilige Verbandsvermögen.
4. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Verbandes fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
V - Schlussbestimmungen
1. Auflösung und Streitigkeiten
Anträge auf Auflösung des Verbandes oder Vereinigung mit einer anderen Organisation sind den Mitgliedern spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Wird die Auflösung beschlossen, so obliegt die Aufgabe der Liquidation dem Verbandsvorstand, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst.
Ein nach Liquidation allenfalls verbleibendes Verbandsvermögen wird proportional und unter Berücksichtigung der in den fünf Vorjahren geleisteten Mitgliederbeiträge unter die verbleibenden Mitglieder verteilt, wobei vorab die Auszahlung einer Anschubfinanzierung in Form einer freiwilligen Zuwendung angemessen zu berücksichtigen ist.
Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und dem Verband ist der jeweilige Sitz des Verbandes gemäss Ziff. I 1 oben.
Diese Statuten liegen in Deutsch und Französisch vor. Allein die deutsche Fassung ist rechtsgültig.
2. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 13. September 2012 genehmigt. Sie treten sofort in Kraft.
Solothurn, den 13. September 2012
Der Präsident: Walter Eberle | Der Tagesaktuar: Paul Gilgen