Öffnung der Bistrobereiche in Tankstellenshops
Mit den neuen Corona-Lockerungsmassnahmen die nach dem gestrigen Bundesratsentscheid ab kommendem Montag, 31. Mai 2021 gelten, dürfen die Tankstellenshops auch ihre Bistrobereiche wieder öffnen. Allerdings gilt es dabei, folgende Massnahmen zu beachten:
- Personenbeschränkung bei Shops mit integriertem Bistro: Die Einhaltung der Personenbeschränkung im Shop (inkl. der Gäste im Bistro) gilt weiterhin;
- Falls der Bistrobereich und der Shop räumlich getrennt sind, gilt die Personenbeschränkung für den Shop wie bisher. Für den Bistrobereich müssen hingegen nur die nachfolgenden Distanzbeschränkungen eingehalten werden.
- Zwischen mehreren Tischen muss ein Abstand von 1.5m eingehalten oder eine Abschrankung aufgestellt werden;
- Registrationspflicht: Gäste im Bistrobereich müssen sich registrieren (dies kann über eine entsprechende App oder mittels Kontaktformular geschehen). Es müssen folgende Daten erhoben werden (Vorname, Name, Wohnort, Telefonnummer, Tischnummer sofern vorhanden);
- Sitzpflicht: Sämtliche Getränke und Esswaren dürfen nur sitzend eingenommen werden;
- Maskenpflicht: Am Tisch muss keine Maske getragen werden, wer sich im Tankstellenshop bewegt, drinnen und draussen, muss hingegen eine Maske tragen. Für das Personal gilt weiterhin eine Maskenpflicht;
- Es dürfen sich max. 4 Pers. an einem Tisch im Shop-Innen- und max. 6 Pers. an einem Tisch im Shop-Aussenbereich aufhalten;
- Im Shop gekaufte Getränke und Esswaren dürfen nicht stehend vor dem Tankstellenshop konsumiert werden.
Shops ab 18. Januar 2021 wieder normal geöffnet!
Ab Montag, 18. Januar 2021, dürfen die Tankstellenshops abends wieder zu den regulären Zeiten sowie sonntags geöffnet haben! Bitte beachten Sie, dass die Shops am Sonntag, 17. Januar 2021 noch geschlossen bleiben müssen.
Auf Seite 5 der Verordnung finden Sie aufgelistet, welche Güter des täglichen Bedarfs im Shop verkauft werden dürfen.
Shops, welche ein Bistro haben, müssen dieses nach wie vor geschlossen halten. D.h., dass sämtliche Tische und Sitzgelegenheiten in und vor dem Shop entfernt oder abgesperrt werden müssen.
Die Verordnung des Bundesrats, die bekanntlich bis zum 22. Januar gilt, nennt als Tage, an denen Tankstellenshops schliessen müssen, explizit nur alle Sonntage, den 25. und 26. Dezember sowie den 1. Januar. An allen anderen Tagen dürfen Tankstellenshops von 6:00 bis 19:00 Uhr gemäss Bundesverordnung geöffnet bleiben. Es steht den Kantonen jedoch frei, an kantonalen Feiertagen ebenfalls ein Sonntagsverkaufsverbot zu verfügen. Bitte konsultieren Sie dazu die in Ihrem Kanton geltende, kantonale Corona-Schutzverordnung.
Aufgrund der rasch wechselnden kantonalen Vorgaben ist es uns nicht immer möglich, über alle Massnahmen und Vorschriften unverzüglich informiert zu sein. Wir versuchen, die direkt betroffenen Kantone zeitnah anzuschreiben. Im Zweifelsfall bitten wir Sie, die in Ihrem Kanton geltende, kantonale Corona-Schutzverordnung zu konsultieren.
Kurzarbeitszeitentschädigung (KAE):
Durch die eingeschränkten Öffnungszeiten können Sie Kurzarbeitszeit geltend machen. Hierzu wenden Sie sich bitte an die für in Ihrem Kanton zuständige Behörde. Den entsprechenden Link zu Ihrem Kanton finden Sie hier:
https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/institutionen-medien/links.html
Take-away-Betriebe:
Ausgenommen von der Sperrstunde und dem Sonntagsverkaufsverbot sind einzig Tankstellenshops, die auch die Anforderungen an einen Take-away-Betrieb erfüllen (kantonale Bewilligung oder Meldung als Restaurations- bzw. Gastronomie-Betrieb). Sie dürfen bis 23 Uhr sowie an Sonntagen, am 25. und 26. Dezember und am 1. Januar einzig jene Produkte verkaufen, die ohne Änderung essensfertig, bzw. zum sofortigen Verzehr geeignet sind (z.B. fertige Mahlzeiten, Sandwiches, abgepackte Salate, Gipfeli, Getränke).