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Der VTSS hat den GAV Tankstellenshops neu verhandelt. Die Einführung des angepassten Vertragstextes wäre eigentlich per 1. Januar 2022 geplant gewesen. Nun ist es auf Seiten der Bundesverwaltung zu Verzögerungen gekommen, weshalb sich die Einführung des GAV auf unbestimmte Zeit verzögert.

Für Sie als Arbeitgeber hat dies folgende Konsequenzen:

  • Der bestehende GAV läuft vorläufig unverändert weiter;
  • Sie müssen auf den 1. Januar keinerlei Anpassungen vornehmen, die Mindestlöhne und alle anderen Bestimmungen des GAV gelten bis auf Weiteres;
  • Wir empfehlen Ihnen jedoch, die Umsetzung der neuen Bestimmungen vorzubereiten, damit sie diese innert eines Monats umsetzen können;
  • Wir informieren Sie umgehend, sobald der Bundesrat über die Umsetzung entschieden hat. Stand heute gehen wir davon aus, dass dies Ende Frühling bis Anfang Sommer sein wird. 

Wichtig: Die generelle Gültigkeit des GAV (1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2024) und damit auch die vereinbarten Lohnerhöhungsstufen (2022, 2023, 2024) bleiben trotz dieser Verzögerung unverändert. Das bedeutet für Sie: Falls der GAV beispielsweise am 1. Juli 2022 in Kraft tritt, dann gelten die vereinbarten Mindestlöhne dennoch nur bis zum 31. Dezember 2022 und ab dem 1. Januar 2023 die für 2023 vereinbarten Mindestlöhne.

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